Zufallsprodukt
Gast
@DieterI vorab, du kommst ja aus dem Amt: bedeutet diese Änderung gleich auch, dass das jetzt schon gültig ist und in Kraft tritt?
Das Landeshundegesetz wurde quasi laut diesen Änderungen erneuert.
Ich zitiere mal die zwei wichtigsten Erneuerungen:
Kurz gesagt: ab sofort gelten alle Miniatur Bullterrier in NRW als Standard Bullterrier zu führen, wenn dieser den Widerrist von 35,5cm überschreitet!
Vorher haben die Ämter die VDH-Papiere der Miniatur Bullterrier noch anerkannt, wenn der Bulli zu groß geraten war - dies gilt nun nicht mehr.
Absoluter Wahnsinn, denn woher soll man beim Züchter wissen, wie groß sein Welpe werden wird? So können in einem Wurf von 8 Welpen 6 unter 35,5cm bleiben und 2 knapp drüber und schon sind sie ein Standard Bullterrier und somit ein Kampfhund der Kategorie 1 in NRW und müssen theoretisch beschlagnahmt werden, weil die Haltung in NRW verboten ist, wenn der Kat 1 Hund privat (in dem Sinne vom Züchter) angeschafft wurde.
Kurz gesagt: Die "Rasse" Old English Bulldog ist ab sofort immer beim Veterinärsamt vorzustellen und zu phänotypisieren, ggf. mit Gen-Test vorzuweisen, um festzustellen, ob der Hund die o.g. Typisierungen aufweist. Trifft dies zu, wird die Old English Bulldog - je nach Aussehen - entweder als §10 Hund (Kat 2) oder §3 Hund (Kat 1) eingestuft und bedarf einer Haltergenehmigung.
Zu der Old English Bulldog muss man leider sagen, dass es nur eine Frage der Zeit war, bis die Behörden auf den Zug aufspringen, da nie ein Geheimnis draus gemacht worden ist, aus was die OEB entstanden ist.
Dennoch macht es mich traurig, dass wir, anstatt endlich mal von der Rassenliste Abstand zu nehmen, nur noch weitere Rassen draufsetzen ...
Viele Halter in NRW müssen sich nun warm anziehen. In div. Gruppen habe ich bereits lesen müssen, dass Briefe ins Haus geflattert kamen, in denen OEB- und Mini-Bulli-Halter aufgefordert wurden vorstellig zu werden.
Das Landeshundegesetz wurde quasi laut diesen Änderungen erneuert.
Ich zitiere mal die zwei wichtigsten Erneuerungen:
d) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:
„3.2.4
Nach den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und anderen Hundeverbänden wie dem Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) anerkannten Rassestandards sind Bullterrier und Miniatur-Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Die Merkmale des Bullterriers sind im FCI-Standard Nummer 11 beschrieben, die Merkmale des Miniatur-Bullterriers seit dem 23. Dezember 2011 im FCI-Standard Nummer 359. Ausgehend davon bilden Miniatur-Bullterrier nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in der Rechtsprechung eine eigenständige Rasse und gehören damit weder zu den in § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes noch zu den in § 3 Absatz 2 des Landeshundegesetzes aufgeführten Bullterriern (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 – Az. 3 M 255/13 – und VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 – Az. 6 K 903/05).
Nach den Rassestandards der FCI Nummer 11 beziehungsweise Nummer 359 bestehen zwischen Bullterriern und Miniatur-Bullterriern im Grundsatz keine phänotypischen Unterscheidungen. So heißt es in beiden Standards unter der Rubrik „Kurzer geschichtlicher Abriss“ zu dem kleineren Typ des Bullterriers: „Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Größenbegrenzung.“ Entsprechend heißt es unter der Rubrik „Größe und Gewicht“ im Rassestandard der FCI Nummer 11 für den Bullterrier: „Es gibt keine Größen- oder Gewichtsgrenze. Auf jeden Fall muss der Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sein.“ Im Rassestandard der FCI Nummer 359 heißt es unter der Rubrik „Größe“: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“ Die Größe des Hundes ist demnach das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Hunderassen und eine maximale Widerristhöhe von 35,5 cm stellt für den Rassestandard des Miniatur-Bullterriers den Regelfall dar. Wenn ein Hund diese Widerristhöhe erheblich überschreitet, handelt es sich um einen (Standard)Bullterrier entsprechend dem Standard Nummer 11 der FCI (vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az. 20 K 2618/14).“
Kurz gesagt: ab sofort gelten alle Miniatur Bullterrier in NRW als Standard Bullterrier zu führen, wenn dieser den Widerrist von 35,5cm überschreitet!
Vorher haben die Ämter die VDH-Papiere der Miniatur Bullterrier noch anerkannt, wenn der Bulli zu groß geraten war - dies gilt nun nicht mehr.
Absoluter Wahnsinn, denn woher soll man beim Züchter wissen, wie groß sein Welpe werden wird? So können in einem Wurf von 8 Welpen 6 unter 35,5cm bleiben und 2 knapp drüber und schon sind sie ein Standard Bullterrier und somit ein Kampfhund der Kategorie 1 in NRW und müssen theoretisch beschlagnahmt werden, weil die Haltung in NRW verboten ist, wenn der Kat 1 Hund privat (in dem Sinne vom Züchter) angeschafft wurde.
r) In Nummer 10 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Bei der Einstufung von Hunden als Kreuzungen gemäß § 10 Absatz 1 ist zu beachten, dass die Vorschrift § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 mangels Verweis nicht angewendet wird. Als Kreuzung im Sinn des § 10 Absatz 1 gilt nach dem Wortlaut jede Kreuzung mit einem der in dieser Vorschrift genannten Hunde. Maßgeblich ist dabei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren stammt (VG Köln, Urteil vom 30. März 2017, Az. 20 K 5754/16 m.w.N.). Für die praktische Umsetzung dieser Vorgaben bedeutet dies, dass es bei der Zuordnung zu einer Hunderasse beziehungsweise Kreuzung nicht – wie bei § 3 Absatz 2 Satz 2 – auf das deutliche Hervortreten phänotypischer Merkmale ankommt, sondern die äußerliche Erscheinung gleichermaßen wie andere Aspekte wie etwa (amts-)tierärztliche Bescheinigungen, eine Rassebestimmung im Impfpass, ein Ahnenpass oder auch eine genetische Bestimmung durch einen Labortest als Indiz herangezogen werden kann. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde trifft die Zuordnung zu einer Hunderasse auf Grund einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen.
Mit dem oben angeführten Urteil vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass es sich bei einem Hund mit der Bezeichnung Old English Bulldog um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Absatz 1 handelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei Hunden dieser Bezeichnung um eine Rückzüchtung aus English Bulldog (50%) sowie jeweils 1/6 aus Bullmastiff, American Bulldog und Pitbull-Terrier handle. Es seien demnach auf jeden Fall zu wenigstens 1/3 Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt. Solange der Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse anerkannt sei, falle ein Hund dieser Kategorie entweder unter die Regelung des § 10 Absatz 1 oder – bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps des Pitbull Terriers – unter § 3 Absatz 2.
Kurz gesagt: Die "Rasse" Old English Bulldog ist ab sofort immer beim Veterinärsamt vorzustellen und zu phänotypisieren, ggf. mit Gen-Test vorzuweisen, um festzustellen, ob der Hund die o.g. Typisierungen aufweist. Trifft dies zu, wird die Old English Bulldog - je nach Aussehen - entweder als §10 Hund (Kat 2) oder §3 Hund (Kat 1) eingestuft und bedarf einer Haltergenehmigung.
Zu der Old English Bulldog muss man leider sagen, dass es nur eine Frage der Zeit war, bis die Behörden auf den Zug aufspringen, da nie ein Geheimnis draus gemacht worden ist, aus was die OEB entstanden ist.
Dennoch macht es mich traurig, dass wir, anstatt endlich mal von der Rassenliste Abstand zu nehmen, nur noch weitere Rassen draufsetzen ...
Viele Halter in NRW müssen sich nun warm anziehen. In div. Gruppen habe ich bereits lesen müssen, dass Briefe ins Haus geflattert kamen, in denen OEB- und Mini-Bulli-Halter aufgefordert wurden vorstellig zu werden.