Nähert sich ein freilaufender Hund, so dürfen sich Spaziergänger gegen das Tier zur Wehr setzen – auch wenn keine Gefahr besteht. Ein entsprechendes Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz am Mittwoch.
Spaziergänger dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen, wenn sich ihnen ein fremder, nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert. Dieser Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) am Mittwoch. Das OLG bestätigte mit dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss ein Urteil des Landgerichts Mainz.
Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs war. Als der Hund eines spazierenden Paars auf ihn zukam, forderte er es auf, deren nicht angeleinten Hund zurückzurufen. Auf die Rufe reagierte der Hund aber nicht. Bei dem Versuch, das Tier mit einem Ast fernzuhalten, rutschte der Jogger aus. Er zog sich einen Riss der Kniesehne zu und musste operiert werden.
Hund müssen bei Sichtkontakt ohne Aufforderung angeleint werden
Aus Sicht der Spaziergänger wollte ihr Hund aber nur die Hündin des Joggers umtänzeln und mit ihr spielen, war aber nicht aggressiv. Das Landgericht stellte fest, dass der Hundehalter haften muss. Dieser legte Berufung gegen das Urteil ein und wollte laut OLG nicht für die Schäden haften, weil der Jogger die Hündin nicht hätte abwehren müssen.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das Mainzer Urteil. Der Hundehalter hafte in vollem Umfang für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ, heißt es nach dem Beschluss vom 18. Oktober.
Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung müssen Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Von RND/dpa
http://www.goettinger-tageblatt.de/...ssgaenger-duerfen-freilaufende-Hunde-abwehren
ausführlicher dieser Link:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koblenz-1u59918-abwehr-hund-ohne-leine-halter-haftet/
Ich halte es eigentlich auch immer so, dass ich meine Hunde an die Leine nehme, wenn ich andere Hunde sehe in Feld, Wald und Wiese.
Allerdings sehe ich durch dieses Urteil doch auch, dass jetzt jeder beliebige Mensch meinen Hund aktiv abwehren darf, incl. Schlagen soweit ich das verstanden habe, solange er aussagt, dass er den Hund für eine Gefahr gehalten hat.....da werden m.M.n. Tür und Tor geöffnet mein Eigentum, den Status hat der Hund rechtlich in Deutschland, zu schädigen....auch ohne ersichtlichen Grund
Spaziergänger dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen, wenn sich ihnen ein fremder, nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert. Dieser Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) am Mittwoch. Das OLG bestätigte mit dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss ein Urteil des Landgerichts Mainz.
Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs war. Als der Hund eines spazierenden Paars auf ihn zukam, forderte er es auf, deren nicht angeleinten Hund zurückzurufen. Auf die Rufe reagierte der Hund aber nicht. Bei dem Versuch, das Tier mit einem Ast fernzuhalten, rutschte der Jogger aus. Er zog sich einen Riss der Kniesehne zu und musste operiert werden.
Hund müssen bei Sichtkontakt ohne Aufforderung angeleint werden
Aus Sicht der Spaziergänger wollte ihr Hund aber nur die Hündin des Joggers umtänzeln und mit ihr spielen, war aber nicht aggressiv. Das Landgericht stellte fest, dass der Hundehalter haften muss. Dieser legte Berufung gegen das Urteil ein und wollte laut OLG nicht für die Schäden haften, weil der Jogger die Hündin nicht hätte abwehren müssen.
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das Mainzer Urteil. Der Hundehalter hafte in vollem Umfang für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ, heißt es nach dem Beschluss vom 18. Oktober.
Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung müssen Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Von RND/dpa
http://www.goettinger-tageblatt.de/...ssgaenger-duerfen-freilaufende-Hunde-abwehren
ausführlicher dieser Link:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koblenz-1u59918-abwehr-hund-ohne-leine-halter-haftet/
Ich halte es eigentlich auch immer so, dass ich meine Hunde an die Leine nehme, wenn ich andere Hunde sehe in Feld, Wald und Wiese.
Allerdings sehe ich durch dieses Urteil doch auch, dass jetzt jeder beliebige Mensch meinen Hund aktiv abwehren darf, incl. Schlagen soweit ich das verstanden habe, solange er aussagt, dass er den Hund für eine Gefahr gehalten hat.....da werden m.M.n. Tür und Tor geöffnet mein Eigentum, den Status hat der Hund rechtlich in Deutschland, zu schädigen....auch ohne ersichtlichen Grund