Halter von Luxustieren (§ 833 BGB) haften aus Gefährdung, die "Schuldfrage" ist zunächst völlig unerheblich.
Halter von PKW/Autofahrer haften ebenfalls aus Gefährdung (§ 7 StVG), auch hier ist die Schuldfrage zunächst unerheblich.
Bei einem Verkehrsunfall mit Hund treffen also 2 Gefährdungshaftungen aufeinander, d.h. auch der korrekt fahrende Verkehrsteilnehmer haftet für den von ihm angefahrenen Hund und der Hundehalter auch für den PKW-Schaden, wenn der Fahrer etwa zu schnell gefahren ist.
Die jeweilige Haftungsquote ist eine Frage des Verursacheranteils.
Halter von PKW/Autofahrer haften ebenfalls aus Gefährdung (§ 7 StVG), auch hier ist die Schuldfrage zunächst unerheblich.
Bei einem Verkehrsunfall mit Hund treffen also 2 Gefährdungshaftungen aufeinander, d.h. auch der korrekt fahrende Verkehrsteilnehmer haftet für den von ihm angefahrenen Hund und der Hundehalter auch für den PKW-Schaden, wenn der Fahrer etwa zu schnell gefahren ist.
Die jeweilige Haftungsquote ist eine Frage des Verursacheranteils.