Kunstfreiheit - bzw. deren Grenzen - ist im Einzelfall eines der schwierigsten juristischen Probleme.
Das "Problem" ist die schrankenlose - vorbehaltsfreie - Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Juristisch lösbar ist solche Problematik nur über die sog. "verfassungsimmanenten Schranken", d.h. vorbehaltslose Grundrechte werden durch konkurrierende Verfassungsgüter - etwa Recht auf Leben, Recht auf Würde etc. - begrenzt.
Nun ist der Tierschutz seit einigen Jahren als Staatsziel in einer etwa vergleichbaren grundrechtsähnlichen Form im Grundgesetz enthalten.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20a.html
Im Rahmen der Abwägung dieser beiden grundgesetzlichen Normen - eben Art. 5 und Art. 20a - hat sich das Verw.-Gericht unter Einbeziehung des Tierschutzgesetzes folgerichtig für den Tierschutz und damit für ein Verbot der völlig behämmerten "Kunstveranstaltung" entschieden.
Zu unterscheiden vom Kunstbegriff ist das Schlachten - hier: Schächten - von Tieren.
Schlachten - im Unterschied zum " nur Töten" ist die Tötung eines Tieres durch Blutenzug nach vorheriger Betäubung zu Nahrungsmittelzwecken.
Einzelheiten sind dazu im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelt.
Soweit also ein Tier vor dem "Schächten, also dem Durchtrennen des Halses" betäubt wurde, ist das ohne Besonderheit und auch nicht zu beanstanden, es sei denn, man stellt - etwa wie die Veganer - das Schlachten und das irgendwie geartete Verwerten von Tieren als solches in Frage.
Anders zu beurteilen ist Schächten ohne vorherige Betäubung, wie es an sich der "reinen" religiösen Vorstellung des Islam entspricht.
Auch dazu gab es gerichtliche Auseinandersetzungen, die Befürworter des Schächtens ohne vorherige Betäubung, eben Hardcore-Islamisten - argumentieren mit ihrer Religionsfreit, die eben auch Verfassungsrang geniesst.
Gelöst wurde das Problem mit einer Verständigung führender religiöser Führer des gemäßigten Islamismus in der BRD, die eben entschieden haben, dass Schächten mit vorheriger Betäubung religiös in Ordnung sei.
Die Hardcore-Islamisten konnten sich nicht verständigen und so haben wir nun eine Vorschrift im § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, wonach solches Schächten der vorherigen Erlaubnis bedarf.
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__4a.html