... sondern ob der HH für bei der (zulässigen) Abwehr entstandenen Schäden/ Verletzungen haften muss.
Das ist rein rechtlich ein großer Unterschied
"Fußgänger dürfen Freilaufende Hunde abwehren". So oder ähnlich sind doch alle Überschriften zu dem Urteil.
Richtig. Der Beklagte muss Schadensersatz zahlen.
Die entscheidenden Kriterien waren, dass
1. der Beklagte seinen Hund am Schadensort nicht frei laufen lassen durfte und ihn - weil ausser Sicht - nicht rechtzeitig anleinen konnte,
2. es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Verhalten des Hundes zunächst zu analysieren und zu bewerten und Gefahr zu laufen, das Verhalten falsch zu bewerten und
3. er bei dem fremden Hund ohne die Halter sehen zu können Abwehrmaßnahmen ergreifen durfte und es kein Mitverschulden ist, wenn er sich dabei verletzt.
https://olgko.justiz.rlp.de/de/star...herannahenden-hund-den-der-hundehalter-nicht/
Ein ähnlicher Fall kann ganz anders entschieden werden, wenn die Halter sichtbar 20 Meter entfernt sind, der Hund im Freilauf sein durfte und die Halter gut hörbar noch die (zutreffende)Harmlosigkeit des Hundes betonen. Wehrt man den dann ab und verletzt sich, kann sich eine Mitschuld ergeben.
Es wird noch einige Zeit dauern, bis die eigentliche Entscheidung verfügbar ist, darin sind die Erwägungen des Gerichts sehr viel genauer ausgeführt.