Und? Rechtlich gesehen bist DU aber Schuld, weil DU auf deinen Hund nicht aufgepasst hast! D.h. wenn dein Hund jemanden beißt, musst du für den Schaden blechen und wenn du nen ****** Richter hast, kriegt dein Hund Maulkorb drum. So einfach ist das!
Denk vllt auch mal daran, dass es Kinder gibt, die es einfach nicht wissen und aus purer Neugierde auf den Hund zugehen! Willst du dann allen ernstes sagen "Ja, das Kind ist schuld, das hat nix an meinem Hund zu suchen!"
Du kannst doch nicht von der Menschheit verlangen, dass alle wissen, wie man sich richtig verhält!
So, zu dem rechtlichen muss ich hier mal etwas richtig stellen!!
Es ist FALSCH generell zu sagen, dass man als HH schuld ist, wenn der Hund beißt (auch wenn er vor einem Laden angebunden ist)!!!!!!! Keine Lust mehr, dass sich dieser Mist weiter verbreitet. Ist der Hund so angebracht, dass Passanten ausweichen können, dh nicht direkt neben der Ladentür oder in einer engen Gasse und es geht jemand (auch ein Kind) gezielt auf den Hund zu, dann ist er (bzw. die Eltern) mindestens mitschuldig - zivilrechtlich gesehen. Strafrechtlich gesehen ist der HH unschuldig (also KEINE fahrlässige Körperverletzung), weil er mit dem Anleinen seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Zum nachlesen für alle, die Unsinn verbreiten: Aktenzeichen 22 Ss 9/02
Tenor des URTEIL:
Wer einen angeleinten fremden Hund streichelt, muss damit rechnen, gebissen zu werden. Der Besitzer des Tieres ist für Schäden dann strafrechtlich nicht zu belangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Revisionsprozess entschieden.
Im betreffenden Fall hatte der Hund einen Wesenstest bestanden und musste daher keinen Maulkorb tragen. Ein Zehnjähriger hatte die Jagdhündin Wanda streicheln wollen, die in einer Tankstelle angeleint war. Das neun Jahre alte Tier hatte den Jungen darauf leicht in die linke Hand gebissen.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Verden hatten Wandas Herrchen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wurde jetzt als unbegründet verworfen.
Das OLG meinte, der Halter habe der Sorgfaltspflicht Genüge getan, als er das Tier anleinte. Der Hund habe sich offenbar angegriffen gefühlt, als der Schüler ihn anfasste.
Eine zivilrechtliche Mitschuld trifft den HH immer (da gehts aber nur um Schmerzensgeld, Schadensersatz usw), solange aber die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, was mit dem Anleinen getan ist, tritt die Haftpflicht dafür ein. Der HH haftet übrigends auch, wenn der Hund über Nacht beim TA bleibt und in dieser Zeit jemanden beißt - wo man also nicht einmal vor Ort ist (auch hier tritt die Haftpflicht ein).