Benutzer516
Gast
Das würde aber bedeuten, Bubuka, dass solches Hundefutter - gibt es ja massenweise - den Regelungen des § 2 Abs. 1 TierSchG zuwiderläuft.
Das würde weiterhin bedeuten, dass die zuständige Behörde zumindest dem Hundehalter verbieten könnte, solches Futter einzusetzen oder auch dem jeweiligen Hersteller zumindest Beschränkungen (z.B. Umdeklaration von Allein- zu Ergänzungsfutter oder auch einen Hinweis auf der Packung "dieses Produkt ist keine artgerechte Ernährung Ihres Hundes") auferlegen könnte.
Das würde weiterhin bedeuten, dass die zuständige Behörde zumindest dem Hundehalter verbieten könnte, solches Futter einzusetzen oder auch dem jeweiligen Hersteller zumindest Beschränkungen (z.B. Umdeklaration von Allein- zu Ergänzungsfutter oder auch einen Hinweis auf der Packung "dieses Produkt ist keine artgerechte Ernährung Ihres Hundes") auferlegen könnte.