Tierschutzhundeverordnung
$ 1 Anwendungsbereich
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1.
während des Transportes,
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3.
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen und
Raumeinheiten
(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn 1.
1.
die benutzbare Bodenfläche
die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
2.
ür den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und
§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1.
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe cm
Bodenfläche mindestens qm
bis 50
6
über 50 bis 65
8
über 65
10,