Absolut falsch. Die Haltung dieser Hunde ist mitnichten verboten, sondern einfach nur verdammt schwierig. Ausschlaggebend hierfür ist, dass Bayern das einzige Bundesland ist, in dem ein "berechtigtes Interesse" für die Haltung gefordert wird - und das kann so gut wie keiner überzeugend liefern. Wir haben einen Pitbull-Mischling, der genauso wie der AmStaff unter Kategorie 1 fällt.
Die Staffs in bayerischen Tierheimen werden innerhalb des Bundeslandes nicht wegen einem (nicht existenten) Verbot nur nach außen vermittelt, sondern weil die Auflagen in Bayern so streng sind, dass sie kaum einer erfüllen kann und es unwahrscheinlich ist, dass jemand für deren Haltung eine Genehmigung bekommt.
Hier die Verordnung für Kampfhunde der Kategorie 1 in Bayern:
Als gefährliche Kampfhunde gelten nach der bayrischen Hundeverordnung in der Fassung vom 01.11.2002 insbesondere die Rassen Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie weitere Rassen und Kreuzungen, wenn eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Dabei wird oftmals ein Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet.
(Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes)
Durch einen bestandenen Wesenstest kann jedoch die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden.
Wer einen Kampfhund ohne gemeindliche Erlaubnis hält, kann mit Geldbuße bis 10.000 Euro bestraft werden. Zugleich ist in Bayern die Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden verboten. Verstöße werden mit bis zu 15.000 Euro Geldbuße geahndet.
Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ( vom 10.07.1992, zuletzt geändert am 04.09.2002 ) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.
Hunde gemäß § 1 Abs. 1 ( Klasse 1 ) sind:
American Pit-Bull
Bandog ( kein Bild )
American Staffordshire
Staffordshire Bullterrier
Tosa Inu
Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Der Halter muss zuverlässig sein ( Vorlage eines Führungszeugnisses ).
Der Hund darf keine Gefahr für Leben , Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen ( Vorlage eines Sachverständigengutachtens ).