Da hat Dalia völlig Recht.
Außerdem geht Fleisch von Tieren, die NICHT für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden und daher dafür nicht geeignet sind, in den Barf-Bereich.
Vor Jahren habe ich mal 3 Abhandlungen über Futtermittelrecht (für Heimtiere) geschrieben und den Barf-Bereich näher betrachtet.
Man kann sich schon wundern, was da alles in den Hund kommt oder kommen kann. Ich kaufe ja nicht umsonst das Fleisch für meine Hunde beim Schlachter (der noch selbst schlachtet), an der Frischetheke des Supermarktes oder bestelle es dort.
Die Abhandlung über Barf ist von 2013, die Rechtslage ist heute unverändert:
Ha - sagt man beim Lesen von "Ein bischen Futtermittelrecht, die Grundlagen und die Ausnahmen", ich bin Barfer, bei mir kommt nur in den Hund, was ich sehe und vorher ggf. befummelt und beschnüffelt habe.
Also: Sieht aus wie Fleisch, fasst sich wie Fleisch an und riecht auch wie Fleisch. "Los Köter, rein damit".
Vorsicht. Nochmal lesen. Genauer lesen.
Siehe Futtermittelrecht - die Ausnahmen - unten:
In rohem (egal, ob eingeführt oder heimisch) Heimtierfutter (z.B. aus Barfshops) darf Fleisch von Tieren enthalten sein, die
- als für den menschlichen Verzehr genussuntauglich zurückgewiesen wurden, aber
- keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten aufwiesen.
Wie - denkt der Barfer, was für´n *******. Ich wollte doch das Viech gesund ernähren, artgerecht und so. Und jetzt lese ich was von genussuntauglich und von übertragbaren Krankheiten. Wie kann das sein?
Hier die Antwort:
Welches Fleisch genussuntauglich ist, regelt die EG-Verordnung Nr. 854/2004
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 127EDF
Dort, Anhang I, Abschnitt II, Kapitel V:
KAPITEL V: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH FLEISCH
1. Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es
a) von Tieren stammt, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden, mit Ausnahme von erlegtem frei
lebendem Wild;
b) von Tieren stammt, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung nicht einer Fleischuntersuchung unterzogen
wurden, sofern in dieser Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht anderweitig geregelt;
c) von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachteten
Tieren stammt;
d) sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt;
e) von Tieren stammt, die von einer Tierseuche der OIE-Liste A oder gegebenenfalls der OIE-Liste B betroffen sind,
sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;
f) von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie
leiden;
g) den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel
in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht entspricht;
h) Parasitenbefall aufweist, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;
i) Rückstände oder Verunreinigungen oberhalb der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Werte enthält; bei einer
Überschreitung des betreffenden Grenzwerts sind zusätzliche Analysen vorzunehmen, sofern dies angemessen ist;
L 226/100 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2004
j) unbeschadet spezifischerer Gemeinschaftsvorschriften von Tieren oder Schlachtkörpern stammt, die Rückstände
verbotener Stoffe aufweisen, oder von Tieren stammt, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden;
k) sich um Leber und Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Regionen handelt, in denen bei der Durchführung
der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Pläne festgestellt wurde, dass die Umwelt allgemein mit
Schwermetallen belastet ist;
l) unzulässigerweise mit Dekontaminierungsmitteln behandelt wurde;
m) unzulässigerweise mit ionisierenden oder UV-Strahlen behandelt wurde;
n) Fremdkörper enthält (mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd verwendetem Material);
o) eine radioaktive Strahlung aufweist, die die zulässigen Höchstwerte gemäß den Gemeinschaftsvorschriften
übersteigt;
p) sich um Fleisch mit pathophysiologischen Veränderungen, Anomalien der Konsistenz, unzureichender Ausblutung
(außer bei frei lebendem Wild) oder organoleptischen Anomalien, insbesondere ausgeprägtem Geschlechtsgeruch,
handelt;
q) von abgemagerten Tieren stammt;
r) spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach Gemeinschaftsvorschriften zulässig ist;
s) Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination aufweist;
t) sich um Blut handelt, das aufgrund des Gesundheitsstatus eines Tieres, von dem es gewonnen wurde, oder aufgrund
einer Kontaminierung während des Schlachtvorgangs, ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier
darstellen kann;
u) laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller zweckdienlichen Informationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist.
Das ist zunächst mal nur das genussuntaugliche Fleisch. Wer darüberhinaus noch rauskriegen will, was davon für Mensch und Tier infektiös ist, muss einzeln abgleichen und sich mit der OIE-Liste befassen.
http://www.oie.int/animal-health-in-the ... ases-2012/
Wer diese Dinge vermeiden will, muss das Fleisch für den Hund entweder an der Supermarkttheke oder beim (Bio)-Bauern ab Hof kaufen.
Das o.a. "Risiko" kann sicherlich stark vermindert werden, wenn der Barf-Shop Fleisch anbietet, welches von in der BRD bzw. in der Region geschlachteten Tieren stammt. Einige Barf-Shops weisen explizit auf diese Tatsache hin.
Andererseits ist auf dem Weltmarkt - ggf. rein nach Preis - alles zu kaufen. Und wer weiss schon, ob die Hühnerhälse nicht letztlich aus dem Land des fernöstlichen Lächelns via Ozean hierher gelangen.
Wer ganz sicher gehen will, kaufe beim Jäger.
Außerdem geht Fleisch von Tieren, die NICHT für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden und daher dafür nicht geeignet sind, in den Barf-Bereich.
Vor Jahren habe ich mal 3 Abhandlungen über Futtermittelrecht (für Heimtiere) geschrieben und den Barf-Bereich näher betrachtet.
Man kann sich schon wundern, was da alles in den Hund kommt oder kommen kann. Ich kaufe ja nicht umsonst das Fleisch für meine Hunde beim Schlachter (der noch selbst schlachtet), an der Frischetheke des Supermarktes oder bestelle es dort.
Die Abhandlung über Barf ist von 2013, die Rechtslage ist heute unverändert:
Ha - sagt man beim Lesen von "Ein bischen Futtermittelrecht, die Grundlagen und die Ausnahmen", ich bin Barfer, bei mir kommt nur in den Hund, was ich sehe und vorher ggf. befummelt und beschnüffelt habe.
Also: Sieht aus wie Fleisch, fasst sich wie Fleisch an und riecht auch wie Fleisch. "Los Köter, rein damit".
Vorsicht. Nochmal lesen. Genauer lesen.
Siehe Futtermittelrecht - die Ausnahmen - unten:
In rohem (egal, ob eingeführt oder heimisch) Heimtierfutter (z.B. aus Barfshops) darf Fleisch von Tieren enthalten sein, die
- als für den menschlichen Verzehr genussuntauglich zurückgewiesen wurden, aber
- keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten aufwiesen.
Wie - denkt der Barfer, was für´n *******. Ich wollte doch das Viech gesund ernähren, artgerecht und so. Und jetzt lese ich was von genussuntauglich und von übertragbaren Krankheiten. Wie kann das sein?
Hier die Antwort:
Welches Fleisch genussuntauglich ist, regelt die EG-Verordnung Nr. 854/2004
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 127EDF
Dort, Anhang I, Abschnitt II, Kapitel V:
KAPITEL V: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH FLEISCH
1. Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es
a) von Tieren stammt, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden, mit Ausnahme von erlegtem frei
lebendem Wild;
b) von Tieren stammt, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung nicht einer Fleischuntersuchung unterzogen
wurden, sofern in dieser Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht anderweitig geregelt;
c) von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachteten
Tieren stammt;
d) sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt;
e) von Tieren stammt, die von einer Tierseuche der OIE-Liste A oder gegebenenfalls der OIE-Liste B betroffen sind,
sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;
f) von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie
leiden;
g) den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel
in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht entspricht;
h) Parasitenbefall aufweist, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;
i) Rückstände oder Verunreinigungen oberhalb der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Werte enthält; bei einer
Überschreitung des betreffenden Grenzwerts sind zusätzliche Analysen vorzunehmen, sofern dies angemessen ist;
L 226/100 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2004
j) unbeschadet spezifischerer Gemeinschaftsvorschriften von Tieren oder Schlachtkörpern stammt, die Rückstände
verbotener Stoffe aufweisen, oder von Tieren stammt, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden;
k) sich um Leber und Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Regionen handelt, in denen bei der Durchführung
der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Pläne festgestellt wurde, dass die Umwelt allgemein mit
Schwermetallen belastet ist;
l) unzulässigerweise mit Dekontaminierungsmitteln behandelt wurde;
m) unzulässigerweise mit ionisierenden oder UV-Strahlen behandelt wurde;
n) Fremdkörper enthält (mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd verwendetem Material);
o) eine radioaktive Strahlung aufweist, die die zulässigen Höchstwerte gemäß den Gemeinschaftsvorschriften
übersteigt;
p) sich um Fleisch mit pathophysiologischen Veränderungen, Anomalien der Konsistenz, unzureichender Ausblutung
(außer bei frei lebendem Wild) oder organoleptischen Anomalien, insbesondere ausgeprägtem Geschlechtsgeruch,
handelt;
q) von abgemagerten Tieren stammt;
r) spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach Gemeinschaftsvorschriften zulässig ist;
s) Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination aufweist;
t) sich um Blut handelt, das aufgrund des Gesundheitsstatus eines Tieres, von dem es gewonnen wurde, oder aufgrund
einer Kontaminierung während des Schlachtvorgangs, ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier
darstellen kann;
u) laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller zweckdienlichen Informationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist.
Das ist zunächst mal nur das genussuntaugliche Fleisch. Wer darüberhinaus noch rauskriegen will, was davon für Mensch und Tier infektiös ist, muss einzeln abgleichen und sich mit der OIE-Liste befassen.
http://www.oie.int/animal-health-in-the ... ases-2012/
Wer diese Dinge vermeiden will, muss das Fleisch für den Hund entweder an der Supermarkttheke oder beim (Bio)-Bauern ab Hof kaufen.
Das o.a. "Risiko" kann sicherlich stark vermindert werden, wenn der Barf-Shop Fleisch anbietet, welches von in der BRD bzw. in der Region geschlachteten Tieren stammt. Einige Barf-Shops weisen explizit auf diese Tatsache hin.
Andererseits ist auf dem Weltmarkt - ggf. rein nach Preis - alles zu kaufen. Und wer weiss schon, ob die Hühnerhälse nicht letztlich aus dem Land des fernöstlichen Lächelns via Ozean hierher gelangen.
Wer ganz sicher gehen will, kaufe beim Jäger.