Ja - und an der "Tarnung" sieht man, dass die Benutzer ein schlechtes Gewissen haben und eben nicht wollen, dass man den Stachler sieht.
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat sich bei einer der letzten Änderungen des TierSchG auch mit einem Verbot von Stachelhalsbändern befasst, sich aber letztlich gegenteilig entschieden.
Die bereits bestehenden Verbots- (§§ 1 und 3 TierSchG) sowie die Ahndungsmöglichkeiten (§§ 17 und 18 TierSchG) würden ausreichen.
Ein Verbot ist natürlich einfacher durchzusetzen und zu ahnden, weil dann bereits das Tragen eines Stachlers verboten wäre und nicht erst die tierquälerische Anwendung.
Hier hat vor einiger Zeit eine Richterin des nahegelegenen Amtsgerichtes einen Hundehalter mit 400,-- € belegt, weil der die Attrappe eines Reizstromgerätes am Hund gehabt hatte.