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bubuka, sag mal, wieso musst du eigentlich jeden Kastrathread zerfleddern?
Bei dir ist das ja schon fast fanatisch, wie du hier versuchst zu verbreiten, dass Kastra verboten ist.
1. Die Verhinderung un*kontrollierter Fortpflanzung
Der (Bundes-) Gesetzgeber hat *diesen Ausnahmetatbestand mit dem Erfordernis begründet, aus Gründen des Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die un*kontrollierte Fortpflanzung von Tieren einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S. 18). Aus Tierschutz*gründen kann bspw. die *Kastration von Katzen (insbesondere frei lebenden oder sog. „Freigängern“) gerecht*fertigt sein, nicht hingegen diejenige von Hunden, da sich die *unkontrollierte Fortpflanzung auch durch Aufsichtsmaßnahmen, zeitweiliges Einsperren etc., also mit *schonenderen Maßnahmen, erreichen lässt (so jedenfalls Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 6 Rn 20).
Der Gesetzgeber als auch die Rechtssprechung nehmen zutreffend an, dass hier in Deutschland Hunde nicht unkontrolliert leben.
Auch Tierheime oder Tierschutzvereine können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wie wäre es einmal mit medizinischer vor allem verhaltensbiologischer Weiterentwicklung, auch im Tierschutz?
Wie wäre es, den Hunden das Recht auf körperliche Unversehrtheit endlich einmal zuzugestehen? Ja im Tierschutz, wenn nicht da wo sonst.
Wie wäre es einmal mit der Fortbildung über die Regelungen des aktuellen Tierschutzgesetzes, ja im Tierschutz...........
Das Tierschutzgesetz ist bindend, auch für Tierschützer, welche Überraschung.
Susan Beaucamp Tieranwältin
yorkiebub:
Das GEsetz lautet: zur Verhinderung von Fortpflanzung ist es erlaubt.
Und was DU daran nicht verstehst oder nicht verstehen willst, ist mir echt schleierhaft. Mit einem angeblichen Jurastudium? Und du verstehst das nicht?
Während eine derartige Klausel bei Übereignungsverträgen über Katzen generell gestattet ist, ist sie bei der Vermittlung von Hunden nicht zulässig. Gemäß einem Urteil des AG Alzey ist eine Kastration eines Hundes als ein Verstoß gegen § 1 TierSchG anzusehen, gemäß welchem einem Tier nicht grundlos Leiden oder Schmerzen zugefügt werden dürfen (Amtsgericht Alzey, Az.: 22 C 903/95).
Na ja die Gefahr der Fortpflanzung besteht, wenn z.B. der Hund sich losreißt, ein Hund sich gegen seinen Halter auflehnt und diesen angreift.Bei einem (einzeln gehaltenen) Hund besteht aber eigentlich keine Gefahr der Fortpflanzung, da dieser ja so zu halten ist, dass er im Einflussbereich seines Halters ist.
Würde man das Gesetz genau beachten denke ich schon, dass man da bessere Gründe bräuchte.
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Die Gefahr bei Hunden aus dem Tierschutz besteht wenn mit einem Tierschutzhund Schindluder betrieben wird und der Hund missbraucht wird
um Welpen zu produzieren.